Wappen der Ilmtal-Löwen

 
Webseiten des 1860 München-Fanclubs
Ilmtal-Löwen Pfaffenhofen
von 1999 e.V.

 

Satzung:   1860 Fan-Club "Ilmtal - Löwen Pfaffenhofen"

 

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen 1860 Fan-Club "Ilmtal - Löwen Pfaffenhofen" gegr.1999 eingetragener Verein und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Er hat seinen Sitz in Pfaffenhofen a.d.llm.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluß von Anhängern des "TSV München von 1860 e.V." - Abteilung Fußball - und verfolgt den Zweck, den Zusammenhalt der Interessengruppe zu fördern, das Ansehen des Fan Clubs zu heben und vereinsschädigendes Verhalten gegenüber dem TSV 1860 München zu unterbinden, sowie diesen durch geeignete Maßnahme zu unterstützen.
  2. Der Verein ist politisch, rassisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verwendet etwaige Überschüsse zur Förderung der Geselligkeit im Verein. Es dürfen jedoch Rücklagen geringen Ausmaßes für Anschaffungen oder Vereinsveranstaltungen angesammelt werden.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind oder durch unvemältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Mitglieder können nur Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden.
  3. Das Ersuchen um Aufnahme in den Verein muß schriftlich erfolgen. Der Aufuahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Außerdem wird jedem Mitglied bei Beitritt die Satzung ausgehändigt.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß, der den Antrag ohne Angabe von Gründen ablehnen kann. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
  5. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
  6. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversarmnlung auf Vorschlag der Vereinsvorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Bei Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft wird ab dem Eintrittsdatum gerechnet. Langjährigen Vorstandsmitgliedern, die sich um den Verein außergewöhnlich verdient gemacht haben, kann zu der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vereinsvorstandes durch die Mitgliederversammlung die Eigenschaft des Ehrenvorstandmitglieds verliehen werden. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
  7. Die Mitgliedschaft soll mindestens ein Jahr dauern und verlängert sich automatisch jeweils um 1 weiteres Jahr, solange keine Kündigung in schriftlicher Weise erfolgt. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Jahresende.

§5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch den Tod
    2. durch Austritt. Dieser kann jederzeit durch schriftliche, formlose Erklärung dem Vereinsvorstand gegenüber erfolgen.
    3. wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
    4. durch Ausschluß
      1. Der Ausschluß erfolgt durch grobe Verletzung der durch die Satzung festgelegten Pflichten, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die anerkannten Regeln und bei grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins und Nichtbezahlung des Jahresbeitrages soweit dieser nach Fälligkeit angemahnt und innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht zur Einzahlung gelangte.
      2. Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens. Er kann ebenso erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.
      3. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vereinsausschußes. Das betroffene Mitglied kann bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Das auszuschließende Mitglied muß vor der Beschlußfassung gehört werden. Der Beschluß des Vereinsausschußes ist endgültig.
      4. Die Vereinsvorstandschaft kann Funktionäre, die der Vereinssatzung und der Interessen des Vereins zuwiderhandeln, ihres Amtes entheben.
      5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Rückzahlung von Beiträgen und sonstigen Zuwendungen statt.
      6. Aus dem Verein ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch gegenüber dem Verein.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Vereinsbetriebes, sowie die im Interesse des Vereins gegebenen Empfehlungen zu respektieren. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrags gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder.
  3. Anspruch auf eventuell gewährte Zuwendungen des Vereins (Verzehr, Fahrtgelderstattung bei Fußballspielen, Vereinsausflügen) 'gibt es nicht. Über die Art der Gewährung von Zuwendungen entscheidet der Vereinsausschuß.
  4. Stimmrecht: Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres haben ein Stimmrecht.
  5. Wählbar sind Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres.

§7 Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Ist ein Mitglied zur Beitragsverpflichtung nicht nachgekommen, so ist es in der Mitgliederversammlung nicht stinnnberechtigt.

§8 Organe des Vereins, Vereinsleitung

  1. der Vorstand
  2. der Vereinsausschuß
  3. die Mitgliederversammlung
zu a.
  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  3. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB). Der 1. Vorsitzende vertritt alleine, im Verhinderungsfalle vertritt ihn der 2. Vorsitzende.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  5. Die Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  6. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß bei Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 1000,- (in Worten: Eintausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  7. Ist durch Abwahl oder Rücktritt die Position des ersten Vorsitzenden nicht besetzt, so werden diese Aufgaben bis zur Wiederbesetzung vom 2. Vorsitzenden übenommen.
  8. Sind durch Abwahl oder Rücktritt des ersten und zweiten Vorsitzenden die Postitionen nicht besetzt, so übernimmt das älteste Ausschußmitglied die Aufgaben des ersten Vorsitzenden kommissarisch bis zu dessen Neuwahl.
zu b.
  1. Er besteht aus dem Vorstand, dem Schriftführer, dem Kassier, den Beisitzern, dem Fussball-Leiter und dem Internetbetreuer. Sie werden von der Mitgliederversammlung fur die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  2. Die Mitglieder des Vereinsausschußes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine Person kann auch mehrere Ämter auf sich vereinigen.
  3. Ausschußmitglieder sollen die Arbeit des Vorstandes unterstützen und verfügen bei Ausschußsitzungen über Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  4. Über die Ausschußsitzungen sind Protokolle zu führen.
zu c.
  1. Die MitgliederversammIung tritt jährlich im ersten Jahresquartal zusammen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, 14 Tage vor dem Termin durch Anschreiben der Mitglieder einberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß abgehalten werden, wenn es mehr als 25 % der Vereinsmitglieder unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen.
  2. Die MitgIiederversammIung bilden die anwesenden Vereinsmitglieder und sie sind bei jeder Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsberechtigt (beschlußfähig).
  3. Ihre Aufgabe ist es:
    1. den Rechenschaftsbericht der Vorstandschaft entgegenzunehmen
    2. die Entlastung der Vorstandschaft vorzunehmen
    3. evtI. Neuwahlen durchzuführen
    4. evtl. Beschlußfassung über Satzungsänderungen vorzunehmen
  4. Die Tagesordnung soll enthalten
    1. Feststellung der Stimmberechtigten
    2. Berichte der Vorstandschaft, dem Schriftführer, dem Kassier, den Beisitzern, dem Fussball-Leiter und dem Internetbetreuer.
    3. Entlastung der Vorstandschaft, dem Schriftführer, dem Kassier, den Beisitzern, dem Fussball-Leiter und dem Internetbetreuer.
    4. gegebenenfalls Neuwahlen
  5. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich eingereicht werden. Später eingehende Anträge können behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Sie dürfen nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
  6. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
  8. Die Abstimmungen können per Akklamation erfolgen. Auf Antrag muß eine schriftliche Abstimmung durchgeführt werden.
  9. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung
    1. em Geschäft mit ihm selbst planen
    2. einen Rechtsstreit mit ihm selbst oder
    3. ihm die Entlastung erteilt werden soll
  10. Die Mitgliederversammlung behandelt weitere Beschwerden, die sich gegen die Vorstandschaft richten und Beschwerden eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluß.
  11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

§9 Revisoren

  1. Gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses werden alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung zwei Kassenrevisoren gewählt.
  2. Die Kassenrevisoren prüfen Kasse und Bücher mindestens einmal im Jahr, vor der jährlichen Mitgliederversammlung. Etwaige Anlässe zu Beanstandungen sind sofort dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen.

§10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung bei Entscheidungen über Satzungsänderungen hat schriftlich zu erfolgen.

§11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluß einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins für gemeinnützige Zwecke verwendet, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag festgelegt werden.
  3. Die Abstimmung über die Vereinsauflösung hat schriftlich zu erfolgen.

§12 Errichtung der Satzung

Vorstehende Satzung wurde am 12. April 2017 geändert und tritt ab dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Pfaffenhofen, den 12.04.2017

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