Satzung: 1860 Fan-Club "Ilmtal - Löwen Pfaffenhofen"
§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen 1860 Fan-Club "Ilmtal - Löwen
Pfaffenhofen" gegr.1999 eingetragener Verein und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
- Er hat seinen Sitz in Pfaffenhofen a.d.llm.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein ist ein Zusammenschluß von Anhängern des "TSV
München von 1860 e.V." - Abteilung Fußball - und verfolgt
den Zweck, den Zusammenhalt der Interessengruppe zu fördern, das Ansehen
des Fan Clubs zu heben und vereinsschädigendes Verhalten gegenüber
dem TSV 1860 München zu unterbinden, sowie diesen durch geeignete Maßnahme
zu unterstützen.
- Der Verein ist politisch, rassisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verwendet etwaige Überschüsse
zur Förderung der Geselligkeit im Verein. Es dürfen jedoch Rücklagen
geringen Ausmaßes für Anschaffungen oder Vereinsveranstaltungen
angesammelt werden.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind
oder durch unvemältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt
werden.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
- Mitglieder können nur Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen
befinden.
- Das Ersuchen um Aufnahme in den Verein muß schriftlich erfolgen.
Der Aufuahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen
Vertreters. Außerdem wird jedem Mitglied bei Beitritt die Satzung ausgehändigt.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß, der den Antrag
ohne Angabe von Gründen ablehnen kann. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
- Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht
erneuert werden.
- Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben,
können von der Mitgliederversarmnlung auf Vorschlag der Vereinsvorstandschaft
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Bei Ehrungen für langjährige
Mitgliedschaft wird ab dem Eintrittsdatum gerechnet. Langjährigen Vorstandsmitgliedern,
die sich um den Verein außergewöhnlich verdient gemacht haben,
kann zu der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vereinsvorstandes durch
die Mitgliederversammlung die Eigenschaft des Ehrenvorstandmitglieds verliehen
werden. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
- Die Mitgliedschaft soll mindestens ein Jahr dauern und verlängert sich
automatisch jeweils um 1 weiteres Jahr, solange keine Kündigung in schriftlicher
Weise erfolgt. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Jahresende.
§5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch den Tod
- durch Austritt. Dieser kann jederzeit durch schriftliche, formlose Erklärung
dem Vereinsvorstand gegenüber erfolgen.
- wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung
des Beitrages im Rückstand ist.
- durch Ausschluß
- Der Ausschluß erfolgt durch grobe Verletzung der durch die
Satzung festgelegten Pflichten, insbesondere bei grobem Verstoß
gegen die anerkannten Regeln und bei grober Verletzung von Sitte und
Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins
und Nichtbezahlung des Jahresbeitrages soweit dieser nach Fälligkeit
angemahnt und innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht zur Einzahlung
gelangte.
- Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen
Verurteilung wegen eines Vergehens. Er kann ebenso erfolgen bei rechtskräftiger
Verurteilung wegen eines Verbrechens.
- Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vereinsausschußes.
Das betroffene Mitglied kann bei der nächsten Mitgliederversammlung
Beschwerde einlegen. Das auszuschließende Mitglied muß
vor der Beschlußfassung gehört werden. Der Beschluß
des Vereinsausschußes ist endgültig.
- Die Vereinsvorstandschaft kann Funktionäre, die der Vereinssatzung
und der Interessen des Vereins zuwiderhandeln, ihres Amtes entheben.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Rückzahlung
von Beiträgen und sonstigen Zuwendungen statt.
- Aus dem Verein ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren
jeden Anspruch gegenüber dem Verein.
§6 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu
fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen,
vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Vereinsbetriebes,
sowie die im Interesse des Vereins gegebenen Empfehlungen zu respektieren.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrags gehört ebenfalls zu den
Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder.
- Anspruch auf eventuell gewährte Zuwendungen des Vereins (Verzehr,
Fahrtgelderstattung bei Fußballspielen, Vereinsausflügen) 'gibt
es nicht. Über die Art der Gewährung von Zuwendungen entscheidet
der Vereinsausschuß.
- Stimmrecht: Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres haben ein Stimmrecht.
- Wählbar sind Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
§7 Beiträge der
Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern eine Aufnahmegebühr und einen
Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Ist
ein Mitglied zur Beitragsverpflichtung nicht nachgekommen, so ist es in der
Mitgliederversammlung nicht stinnnberechtigt.
§8 Organe des Vereins,
Vereinsleitung
- der Vorstand
- der Vereinsausschuß
- die Mitgliederversammlung
zu a.
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
- Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
- Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§26
BGB). Der 1. Vorsitzende vertritt alleine, im Verhinderungsfalle vertritt
ihn der 2. Vorsitzende.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
- Die Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in
der Weise beschränkt, daß bei Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert
über € 1000,- (in Worten: Eintausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung
erforderlich ist.
- Ist durch Abwahl oder Rücktritt die Position des ersten Vorsitzenden
nicht besetzt, so werden diese Aufgaben bis zur Wiederbesetzung vom 2. Vorsitzenden
übenommen.
- Sind durch Abwahl oder Rücktritt des ersten und zweiten Vorsitzenden
die Postitionen nicht besetzt, so übernimmt das älteste Ausschußmitglied
die Aufgaben des ersten Vorsitzenden kommissarisch bis zu dessen Neuwahl.
zu b.
- Er besteht aus dem Vorstand, dem Schriftführer, dem Kassier, den Beisitzern, dem Fussball-Leiter und dem Internetbetreuer.
Sie werden von der Mitgliederversammlung fur die Dauer von 3 Jahren gewählt.
- Die Mitglieder des Vereinsausschußes üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Eine Person kann auch mehrere Ämter auf sich vereinigen.
- Ausschußmitglieder sollen die Arbeit des Vorstandes unterstützen
und verfügen bei Ausschußsitzungen über Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Über die Ausschußsitzungen sind Protokolle zu führen.
zu c.
- Die MitgliederversammIung tritt jährlich im ersten Jahresquartal zusammen.
Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden,
14 Tage vor dem Termin durch Anschreiben der Mitglieder einberufen. Mit der
Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muß abgehalten werden, wenn es mehr als 25 % der
Vereinsmitglieder unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich beim Vorstand
beantragen.
- Die MitgIiederversammIung bilden die anwesenden Vereinsmitglieder und sie
sind bei jeder Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsberechtigt (beschlußfähig).
- Ihre Aufgabe ist es:
- den Rechenschaftsbericht der Vorstandschaft entgegenzunehmen
- die Entlastung der Vorstandschaft vorzunehmen
- evtI. Neuwahlen durchzuführen
- evtl. Beschlußfassung über Satzungsänderungen vorzunehmen
- Die Tagesordnung soll enthalten
- Feststellung der Stimmberechtigten
- Berichte der Vorstandschaft, dem Schriftführer, dem Kassier, den Beisitzern, dem Fussball-Leiter und dem Internetbetreuer.
- Entlastung der Vorstandschaft, dem Schriftführer, dem Kassier, den Beisitzern, dem Fussball-Leiter und dem Internetbetreuer.
- gegebenenfalls Neuwahlen
- Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung
beim Vereinsvorstand schriftlich eingereicht werden. Später eingehende
Anträge können behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung
dies beschließt. Sie dürfen nicht Satzungsänderungen oder
die Auflösung des Vereins betreffen.
- Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
- Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
- Die Abstimmungen können per Akklamation erfolgen. Auf Antrag muß
eine schriftliche Abstimmung durchgeführt werden.
- Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung
- em Geschäft mit ihm selbst planen
- einen Rechtsstreit mit ihm selbst oder
- ihm die Entlastung erteilt werden soll
- Die Mitgliederversammlung behandelt weitere Beschwerden, die sich gegen
die Vorstandschaft richten und Beschwerden eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluß.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und
vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
§9 Revisoren
- Gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses werden
alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung zwei Kassenrevisoren gewählt.
- Die Kassenrevisoren prüfen Kasse und Bücher mindestens einmal
im Jahr, vor der jährlichen Mitgliederversammlung. Etwaige Anlässe
zu Beanstandungen sind sofort dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen.
§10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit 3/4
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung
bei Entscheidungen über Satzungsänderungen hat schriftlich zu erfolgen.
§11 Auflösung
des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluß einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von 3/4 der
Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
wird das Vermögen des Vereins für gemeinnützige Zwecke verwendet,
die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag festgelegt werden.
- Die Abstimmung über die Vereinsauflösung hat schriftlich zu erfolgen.
§12 Errichtung der
Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 12. April 2017 geändert
und tritt ab dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Pfaffenhofen, den 12.04.2017